Rz. 3
In den alten Bundesländern wurde durch BMF v. 3.5.1976, BZBl 1976, 127, 245 der Sitz von (damals insgesamt 16) Zollfahndungsämtern in allen OFD-Bezirken bestimmt. Nach der deutschen Einheit wurde diese Organisationsstruktur auch auf die in den neuen Bundesländern geschaffenen OFD übertragen. Bei jeder OFD existierte also ein Zollfahndungsamt, das dieser Mittelbehörde – genauer: deren Bundesabteilung – unmittelbar nachgeordnet war. Im Jahr 1998 wurde die Zahl der Bundesabteilungen der OFD auf insgesamt 8 verringert, weil sich das BMF durch eine Straffung der Organisationsstruktur effektivere Verwaltungsarbeit versprochen hat. Seit dem 1.1.2002 bestehen statt 21 nur noch 8 Zollfahndungsämter (in Hamburg, Hannover, Essen mit Dienstsitz Düsseldorf, Berlin-Brandenburg, Frankfurt/Main, Stuttgart, Dresden, München) mit 24 Außenstellen (vorher 31).
Rz. 4
Den Zollfahndungsämtern übergeordnet ist die zum 1.1.2016 neu gegründete Generalzolldirektion. Sie ist eine Bundesoberbehörde gemäß § 1 Nr. 2 FVG. Ihre Aufgabe ist die Übernahme der Leitungsaufgaben des Zolls im nunmehr zweistufigen Behördenaufbau. Diese gliedert sich in 9 Direktionen, zu denen nach § 5a Abs. 2 S. 2 FVG auch der Zollfahndungsdienst (Zollkriminalamt – ZKA) gehört. Damit besteht die Bundeszollverwaltung aus der Generalzolldirektion und den örtlichen Behörden, wozu auch die Zollfahndungsämter gehören.
Das ZKA kann den Zollfahndungsämtern Weisungen erteilen. Als Zentralstelle hat das ZKA die Aufgabe, die anderen Behörden der Zollverwaltung in vielfältiger Weise zu unterstützen, insbesondere durch ein Zollfahndungsinformationssystem; es lenkt und koordiniert die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Des Weiteren ist es u. a. zuständig für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle, für die Verhütung und Verfolgung von Zollstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, für die Marktbeobachtung, für die Unterhaltung kriminalwissenschaftlicher und kriminaltechnischer Einrichtungen, für die Einsatzunterstützung der Zollfahndungsämter sowie für die Amts- und Rechtshilfe. In Fällen von besonderer Bedeutung kann das ZKA die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen; hierzu hat es dieselben Befugnisse wie die Zollfahndungsämter.