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Zeugen müssen nicht in jedem Fall persönlich vernommen werden. Die Steuerfahndung kann anstelle von persönlichen Zeugenvernehmungen oder zusätzlich zu ihnen schriftliche Anfragen, u. U. verbunden mit einem Herausgabeverlangen nach § 95 StPO, an den Zeugen richten. Ermittelt die Steuerfahndung z. B. im unternehmerischen Bereich, so lassen sich Art und Umfang der Geschäfte häufig bereits durch schriftliche Auskünfte der Kunden und Lieferanten ermitteln. In diesem Fall erfordert die Sachverhaltsfeststellung (regelmäßig zeitaufwendige) Zeugenvernehmungen nicht. Auch werden Auskünfte von Behörden normalerweise immer in Schriftform eingeholt.[1]

Zeugen und Sachverständige (ebenso Dolmetscher und Übersetzer) werden nach den Vorschriften des JVEG entschädigt.[2]

[1] Vgl. § 161 StPO.

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