Rz. 6a

Einen Anspruch auf Entschädigung als Dritte i. S. d. § 23 Abs. 1 JVEG haben auch Telekommunikationsunternehmen.[1]

Ihre Entschädigung richtet sich entsprechend dem angefallenen Aufwand nach Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG. Von den Telekommunikationsunternehmen zu unterscheiden sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz.[2]

Sie werden nicht nach § 23 Abs. 1 JVEG, sondern nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 JVEG i. V. m. §§ 19, 22 JVEG wie Zeugen entschädigt.[3]

[1] TK-EntschNeuOG v. 29.4.2009, BGBl. I 2009, 994.
[2] Zum Begriff § 2 Nr. 1 TMG.
[3] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 23 JVEG Rz. 2.

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