Rz. 1a

Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2]

 

Rz. 2

Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostenerstattung der von Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane Betroffenen.

[2] § 464a Abs. 2 StPO; vgl. zum Kostenbegriff im Besteuerungsverfahren Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 78–133 AO Rz. 25ff.

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