2.1 Kostenerstattung
Rz. 3
§ 408 AO betrifft nur die Kostenerstattung im Steuerstrafverfahren. Entsprechend gilt nach § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO die Vorschrift im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Gemäß § 385 Abs. 1 AO gelten auch für die Kosten des Steuerstrafverfahrens die Regelungen der StPO. Die Vorschrift ergänzt die strafprozessualen Regelungen über die Kosten des Strafverfahrens für die notwendigen Auslagen eines Beteiligten, die ihm durch Heranziehung eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers entstanden sind. Diese Ergänzung ist wegen der Zulassung dieser Personen als Verteidiger durch § 392 AO notwendig.
2.2 Beteiligte
Rz. 4
§ 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren. Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.
Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte. Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlangen, wenn sie zu Beweiszwecken herangezogen werden.
Privat- oder Nebenkläger kommen bei Steuerstraftaten ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch im Falle der Gewerbesteuer für Gemeinden.
2.3 Grundzüge des Kostenrechts
2.3.1 Allgemeines
Rz. 5
Die Entscheidung über die Kostenfolge ist grundsätzlich abhängig vom Verfahrensergebnis.
2.3.2 Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Beteiligung
Rz. 6
Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen. Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich.
Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr zum Beschuldigten gewordene Bürger eines Verteidigers bedienen oder eigene ihm geboten erscheinende Verteidigungsmaßnahmen ergreifen. Die hierfür getätigten Aufwendungen hat er grundsätzlich selbst zu tragen, wenn die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.
Rz. 6a
Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz kann der Beschuldigte nur bei bestimmten abschließend aufgezählten Maßnahmen (z. B. Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung) Entschädigung verlangen. Im Übrigen hat er nur die Möglichkeit, die Erstattung seiner Aufwendungen im Weg des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung zu erlangen. Dies setzt aber eine rechtswidrige, vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Amtspflichten durch den Amtsträger voraus, was vom Beschuldigten zu beweisen ist.
Eine Entschädigung nach dem StrEG kann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Erstattung von Kosten und Auslagen i. S. d. §§ 464ff. StPO in Betracht kommt.
2.3.3 Kostenfolge nach Einschaltung des Strafgerichts
Rz. 7
Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis. Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kosten von der Staatskasse zu tragen, eine Nachholung der Entscheidung ist nicht zulässig. Die Entscheidung trifft nur eine Aussage über die Kostentragung dem Grunde nach.
Rz. 8
Außerdem trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem das Verfahren abschließenden Beschluss eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen eines Beteiligten kommt im Steuerstrafverfahren in folgenden Fällen in Betracht:
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Besondere Auslagen aus einem Untersuchungsteil, der zugunsten des Angeklagten geendet hat, trotz seiner Verurteilung. |
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Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, Einstellung des Verfahrens. Ausnahmen sind nach § 467 Abs. 2 StPO für die Fälle bestimmter Veranlassung des Verfahrens durch den Angeklagten, beispielsweise bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO, und nach § 467 Abs. 4 StPO für die Einstellungsfälle vorgesehen, die im Ermessen des Gerichts stehen. |
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Rücknahme der öffentlichen Klage und Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. |
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Rücknahme oder Misserfolg eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. |
Rz. 8a
Fehlt eine Kostengrundentscheidung, so kommt eine sofortige ...