3.1 Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung
Rz. 9
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Beteiligten setzt eine zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Entscheidung regelt nur die Kostenpflicht dem Grund nach. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auf Antrag des Beteiligten durch den Rechtspfleger des Strafgerichts festgesetzt, das mit der Angelegenheit befasst war.
3.2 Erstattungsfähige Auslagen
Rz. 10
Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind. Hierzu gehören nach:
Rz. 11
- § 408 AO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. § 45 StBGebV erklärt für die Vergütung der im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren auftretenden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die Vorschriften des RVG für entsprechend anwendbar.
- § 408 S. 2 AO für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Gebühren und Auslagen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG bestimmen.
- § 408 S. 2 AO auch die Kosten für einen Hochschullehrer, sofern die zulässigen Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG nicht überschritten werden.
3.3 Heranziehung mehrerer Verteidiger
Rz. 12
Der Beteiligte kann sich im Steuerstrafverfahren mehrerer Verteidiger bedienen. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Kosten für mehrere Rechtsanwälte, abgesehen von dem Fall eines notwendigen Wechsels eines Rechtsanwalts, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet. Entsprechendes ergibt sich für den Fall der Hinzuziehung mehrerer Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer als Verteidiger nebeneinander, da § 408 S. 2 AO die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf die Höhe derjenigen eines Rechtsanwalts begrenzt. Bis zu dieser Gesamtbetragshöhe sind allerdings für mehrere steuerliche Berater nebeneinander Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
Rz. 13
Nach dem Wortlaut des § 408 S. 1 AO ("auch") können die Gebühren und Auslagen des steuerlichen Beraters neben denjenigen für einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden. Diese Regelung ergibt auch einen Sinn, da nach § 392 Abs. 1 Hs. 2 AO außerhalb des Ermittlungsverfahrens der Finanzbehörde die steuerlichen Berater nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule die Verteidigung führen können. Der Beteiligung der Finanzbehörde neben der Staatsanwaltschaft nach §§ 402, 403, 406, 407 AO steht hier die besondere Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters gegenüber.
In den Fällen des Nebeneinanders eines Rechtsanwalts und eines steuerlichen Beraters sind für jeden, jeweils bis zur Grenze der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, Erstattungsbeträge zu leisten. Dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer etc. ist. Zieht ein Rechtsanwalt dagegen einen Steuerberater als Sozius für die Bearbeitung des steuerlichen Teils im Strafverfahren hinzu, so sind diese Kosten erstattungsfähig, so lange sie für die Verteidigung im Strafverfahren notwendig sind und sich nicht ausschließlich auf das Besteuerungsverfahren beziehen.
Notwendig ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters im Zweifel stets.
Dabei kommt es nicht auf eine Bewertung der Notwendigkeit im Nachhinein an. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Beginns des Steuerstrafverfahrens.