Rz. 12

Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach den dafür geltenden zivilrechtlichen Vorschriften.[1] Unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, wenn es die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen nicht, nicht sofort oder nicht uneingeschränkt herbeizuführen vermag. Als Formen der Unwirksamkeit werden Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit und relative Unwirksamkeit unterschieden.[2] § 41 Abs. 1 AO gilt für alle Formen der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und unabhängig davon, ob diese von Anfang an besteht oder erst nachträglich eintritt. Die Unterscheidung beider Fälle hängt davon ab, ob der Unwirksamkeitsgrund bereits bei Vornahme des Rechtsgeschäfts vorgelegen hat oder erst durch danach verwirklichte Umstände eingetreten ist. Ob letztere zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirken, ist im Rahmen des § 41 Abs. 1 AO unerheblich.

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 41 AO Rz. 34.
[2] Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 41 AO Rz. 66; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 14; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 41 AO Rz. 34; vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Überblick vor § 104 BGB Rz. 26-32.

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