Rz. 25
Ein Rechtsgeschäft wird unwirksam, wenn die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen nachträglich wegfallen. Dies ist insbesondere bei einer wirksamen Anfechtung und beim Eintrittt einer auflösenden Bedingung der Fall. Die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts ist darauf gerichtet, die durch den ursprünglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts eingetretenen Rechtswirkungen rückgängig zu machen.
Rz. 26–27 einstweilen frei
2.3.1 Anfechtung von Willenserklärungen
Rz. 28
Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind zunächst wirksam. Nach erfolgter Anfechtung ist das anfechtbare Rechtsgeschäft als von Anfang an unwirksam anzusehen. Die Anfechtung ist möglich wegen Irrtums, falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Die Anfechtung ist von demjenigen, der die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat, innerhalb der dafür jeweils geltenden Anfechtungsfrist gegenüber dem jeweiligen Anfechtungsgegner zu erklären.
Letztwillige Verfügungen können nach Eintritt des Erbfalls wegen Irrtums des Erblassers bzw. einer ihm gegenüber begangenen widerrechtlichen Drohung oder wegen der von ihm nicht beabsichtigten Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Die Anfechtung hat binnen Jahresfrist gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Auch in diesen Fällen führt erst die Anfechtung zum rückwirkenden Wegfall der zunächst wirksam gewordenen Verfügung. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser selbst einen Erbvertrag aus den Gründen der §§ 2078ff. BGB anficht. Da diese Anfechtung notwendigerweise vor Eintritt des Erbfalls erfolgt, steht sie dem Wirksamwerden der Verfügung von Anfang an entgegen.
Soweit der Anfechtungsgrund nur das Kausalgeschäft (vgl. Rz. 11) betrifft, lässt die Anfechtung die Wirksamkeit des darauf beruhenden Verfügungsgeschäfts unberührt.
Von der Anfechtung von Willenserklärungen ist die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners nach den §§ 129ff. InsO bzw. nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) zu unterscheiden. Sie hat nicht die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, sondern lediglich die Verpflichtung zur Folge, dem Gläubiger das dadurch aus dem Schuldnervermögen Weggegebene insoweit zur Verfügung zu stellen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist.
2.3.2 Auflösende Bedingung
Rz. 29
Rechtsgeschäfte können nach § 158 BGB unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Unter einer Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis zu verstehen. Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die davon abhängig gemachte Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Bei einer auflösenden Bedingung fallen die zunächst eingetretenen Wirkungen mit dem Eintritt der Bedingung weg, sodass von diesem Zeitpunkt an der frühere Rechtszustand wieder eintritt. In beiden Fällen wirkt sich die Bedingung erst vom Zeitpunkt ihres Eintritts an auf die Wirkungen des Rechtsgeschäfts aus. Im Verhältnis zueinander können die Beteiligten allerdings die Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt vereinbaren. Ist nur das Kausalgeschäft (vgl. Rz. 11) unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen worden, lässt deren Eintritt die Wirkungen des darauf beruhenden Verfügungsgeschäfts unberührt.
Rz. 30
Umstritten ist, ob auch sog. Steuerklauseln als Bedingung anzusehen sind. Darunter werden Vertragsklauseln verstanden, nach denen ein Rechtsgeschäft oder einzelne Wirkungen eines Rechtsgeschäfts nicht eintreten bzw. von Anfang an wieder entfallen sollen, wenn die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen von den Finanzbehörden bzw. den FG endgültig anders beurteilt werden als von den Beteiligten angenommen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich aus einem Rechtsgeschäft nachteilige steuerliche Folgen ergeben, die bei seiner Vornahme nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden konnten. Einen Sonderfall der Steuerklauseln stellen die in den Satzungen von Kapitalgesellschaften enthaltenen Satzungsklauseln dar. Sie untersagen es deren Organen, Gesellschaftern oder Dritten, Zuwendungen zu machen, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind, und verpflichten die Empfänger im Fall eines Verstoßes zu deren Rückgewähr. Die Rspr. des BFH hat sich bisher nur in Einzelfällen mit der zivilrechtlichen Qualifikation und steuerrechtlichen Wirksamkeit von Steuerklauseln befasst. Fest steht allerdings, dass eine Steuerklausel im Hinblick auf ihren Zweck, nachteilige Folgen bestehender Rechtsunsicherheit oder -ungewissheit zu vermeiden, nur dann beachtet werden kann, wenn sie von vornherein gegenüber der Finanzverwaltung offenbart wird.
Rz. 31 einstweilen frei