Rz. 57
Keine Scheingeschäfte sind Umgehungsgeschäfte, mit denen die Beteiligten durch die von ihnen gewählte Gestaltung steuerliche Belastungen vermeiden oder steuerliche Vorteile erlangen wollen. Diese Rechtsgeschäfte sind im Hinblick auf die mit ihnen erstrebten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt. Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist bei ihnen daher nicht § 41 Abs. 2 AO, sondern § 42 AO.
Rz. 58
Treuhandgeschäfte, mit denen der Treugeber dem Treuhänder im Außenverhältnis mehr an Rechten überträgt, als dieser nach der im Innenverhältnis getroffenen Treuhandabrede ausüben darf, sind ebenfalls keine Scheingeschäfte, wenn die Übertragung des Vollrechts im Außenverhältnis ernstlich gewollt ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO ist das Wirtschaftsgut steuerlich allerdings dem Treugeber zuzurechnen. Zur Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und verdeckter Treuhand s. BFH v. 14.8.2007, X B 147/06, BFH/NV 2007, 2073.
Rz. 59
Die Beurteilung von Strohmanngeschäften hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Strohmanngeschäft liegt vor, wenn jemand (als sog. "Strohmann") im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen (sog. "Hintermann") auftritt, der nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will. Zivilrechtlich ist in diesem Fall grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind diesem Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" in seinem Namen berechtigterweise ausgeführt hat. Als Scheingeschäft unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft hingegen, wenn der Strohmann und sein Vertragspartner einverständlich davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Vertragspartner und dem "Hintermann" eintreten sollen.