Rz. 73
Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern beurteilt sich ausschließlich nach Bürgerlichem Recht. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben. Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
Rz. 74
Im Verhältnis zum Steuerschuldner hat der Haftungsschuldner grundsätzlich Anspruch auf vollen Ausgleich der von ihm erbrachten Leistung. Hat der Arbeitgeber von Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt, kann er vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer unabhängig davon verlangen, ob er die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids erfüllt. Etwas anderes gilt nur, wenn der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen.
Anders verhält es sich bei der Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers nach § 73 AO, weil die Steuern, für die Organgesellschaft haftet, in ihrem gewerblichen oder unternehmerischen Bereich entstanden sind.
Rz. 75
Die Aufteilung der sich aus der Zusammenveranlagung von Eheleuten zur ESt ergebenden Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen. Aus einer jahrelangen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuern stets allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen (konkludentes Verhalten), von einem Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB abzusehen.
Rz. 76
Bei Erfüllung der Schuld durch einen Gesamtschuldner geht auch bei der steuerlichen Gesamtschuld die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner entsprechend § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Leistenden über, soweit dieser einen Ausgleich verlangen kann. Dies hat vor allem für bestehende Sicherungs- und Vorzugsrechte Bedeutung. Da der übergegangene Anspruch in der Hand des leistenden Gesamtschuldners nur noch der Befriedigung seines zivilrechtlichen Rückgriffsanspruchs dient, verliert er seinen öffentlich-rechtlichen Charakter, sodass für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Entsprechend § 426 Abs. 2 S. 2 BGB kann der gesetzliche Übergang des Anspruchs auf den leistenden Gesamtschuldner nicht zum Nachteil des Steuergläubigers geltend gemacht werden.