Rz. 5

Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO wirkt ein Feststellungswert über einen Einheitswert nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO gilt dies sinngemäß auch für Grundsteuermessbescheide. Die sich aus diesen Vorschriften ergebende "dingliche Wirkung" des Einheitswert- und des Grundsteuermessbescheids hat nur für den Fall der Einzelrechtsnachfolge eigenständige Bedeutung. Liegt Gesamtrechtsnachfolge vor, ergibt sich die Bindungswirkung schon aus dem Rechtsgedanken des § 45 AO.[1]

[1] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 182 AO Rz. 51.

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