Rz. 7

Im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG wird der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 10 UStG zwar wie ein Gesamtrechtsnachfolger behandelt, ist aber ein Einzelrechtsnachfolger.[1]

Rz. 8–9 einstweilen frei

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