Rz. 10
Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge ist aus dem Zivilrecht übernommen. Er bezeichnet den Fall, dass das Vermögen einer Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht.[1] Anders als die Einzelrechtsnachfolge, die nach dem Spezialitätsgrundsatz die Übertragung jedes einzelnen Vermögensgegenstands nach den dafür geltenden Vorschriften erfordert, vollzieht sich die Gesamtrechtsnachfolge in einem einheitlichen Vorgang[2] und ist mit dem Wegfall des bisherigen Rechtsträgers (z. B. durch den Tod einer natürlichen Person) verbunden.[3]
Die Gesamtrechtsnachfolge kann nicht rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sondern tritt nur in den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen ein.[4] Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz – insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts – die Wirkungen der Gesamtrechtsnachfolge an den Abschluss eines Rechtsgeschäfts knüpft.[5] Kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. § 45 AO liegt vor, wenn – wie in den Fällen der umwandlungsrechtlichen Spaltung[6]- nicht das gesamte Vermögen des bisherigen Rechtsträgers, sondern nur ein bestimmter Teil auf eine oder mehrere andere Personen übergeht oder wenn verschiedene Teile des Vermögens auf jeweils unterschiedliche Personen übergehen.[7]
Rz. 11 einstweilen frei
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