Rz. 12
Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. § 45 AO tritt insbesondere in folgenden zivilrechtlich geregelten Fällen ein:
- bei Erbfolge[1] einschließlich Nacherbfolge[2] und Fiskalerbschaft[3];
- bei Nachfolge des Fiskus in das Vermögen einer erloschenen Stiftung oder eines erloschenen Vereins[4];
- bei Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme oder Neugründung[5] und der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung[6];
- bei Anwachsung des Anteils am Vermögen einer Personengesellschaft[7], wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft ausscheiden und der verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation übernimmt.[8]
Nach verbreiteter Ansicht soll auch die Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft zu einer Gesamtrechtsnachfolge führen[9], weil das Vermögen des Ehemanns und das der Ehefrau dadurch zu gemeinschaftlichem Vermögen der Eheleute werden.[10]
Dagegen spricht jedoch, dass evtl. vorhandenes Sonder- und Vorbehaltsgut[11] von dieser Vergemeinschaftung ausgenommen sind, sodass sich diese nicht notwendigerweise auf das gesamte Aktivvermögen der Ehegatten erstreckt. Außerdem liegt die Rechtsträgerschaft auch hinsichtlich des Gesamtguts ungeachtet seiner gesamthänderischen Bindung[12] nicht bei der Gütergemeinschaft als solcher, sondern bei den Ehegatten[13], sodass die Begründung der Gütergemeinschaft nicht zu einer Ersetzung der bisherigen durch einen neuen Rechtsträger führt. Schließlich bleiben die Ehegatten auch Schuldner der Gesamtgutsverbindlichkeiten.[14]
Rz. 13 einstweilen frei
Rz. 14
Keine Gesamtrechtsnachfolge tritt ein
- bei Hoferbnachfolge i. S. v. § 4 der Höfeordnung in den ehemals zur britischen Besatzungszone gehörenden Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein[15], wenn der Hoferbe nicht zugleich als Miterbe am hoffreien Vermögen beteiligt ist[16];
- bei Erwerb durch Vermächtnis[17], Geltendmachung des Pflichtteils[18], Erbschaftskauf[19] und Schenkung an den künftigen Erben.[20]
- bei Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden i. S. v. § 25 HGB[21];
- bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft[22];
- bei Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf ihren einzigen Gesellschafter[23];
- bei Anwachsung des Anteils am Vermögen einer Personengesellschaft durch Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter[24], wenn mehrere Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben, da sich nur die Beteiligungsquoten der Gesellschafter verschieben, die Gesellschaft als Rechtsträgerin ihres Vermögens aber bestehen bleibt[25];
- bei Auflösung einer Personengesellschaft im Wege der Realteilung[26];
- bei formwechselnder Umwandlung[27], weil der formwechselnde Rechtsträger hierdurch nicht erlischt, sondern gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiterbesteht[28]; bei einer mit dem Formwechsel verbundenen Änderung des Steuersubjekts (z. B. bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder umgekehrt) soll § 45 Abs. 1 AO nach der Verwaltungsauffassung[29] aber entsprechend anwendbar sein;
- bei Umwandlung der Vorgesellschaft von einer Gesamthandsgesellschaft zu einer juristischen Person durch Eintragung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister[30];
- bei Abspaltung oder Ausgliederung[31] sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung[32], weil diese Vorgänge nicht zu einem Übergang des gesamten Vermögens des bisherigen Rechtsträgers auf einen anderen führen; in den Fällen einer Aufspaltung[33] soll § 45 Abs. 1 AO nach der Verwaltungsauffassung[34] aber sinngemäß anzuwenden sein.
Rz. 15
Geht ein Sondervermögen, das selbst Stpfl. sein kann, zivilrechtlich aber nicht Rechtsträger ist, auf einen Rechtsträger oder auf einen ebenfalls nur partiell steuerlich Rechtsfähigen[35] über, so ist ebenfalls eine Gesamtrechtsnachfolge anzunehmen.[36]
Rz. 16–17 einstweilen frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen