Rz. 31

Die Anzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Das ist diejenige Behörde, die sachlich, örtlich und funktionell für die Verwaltung des abgetretenen Anspruchs zuständig ist.[1] Sind mehrere Finanzbehörden nebeneinander örtlich zuständig[2], dürfte es ausreichen, wenn die Anzeige gegenüber einer der in Betracht kommenden Behörden abgegeben wird.[3] Da es sich bei der Anzeige um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, setzt ihr Wirksamwerden entsprechend § 130 BGB voraus, dass sie der zuständigen Finanzbehörde tatsächlich zugeht, also in deren Machtbereich gelangt.[4] Der Zugang ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erhalten konnte.[5] Geht die Anzeige einer unzuständigen Finanzbehörde zu und wird sie von dieser an die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Weiterleitung, sondern auf den des Eingangs bei der zuständigen Finanzbehörde an.[6] Die Übermittlung der Anzeige per Telefax reicht aus.[7] Das Gleiche muss für den Fall gelten, dass eine Abtretungsanzeige eingescannt per E-Mail übermittelt wird.[8]

Sobald die Anzeige durch Zugang bei der Finanzbehörde wirksam geworden ist, kann sie in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 2 BGB nur noch mit Zustimmung desjenigen widerrufen werden, der in ihr als neuer Gläubiger bezeichnet worden ist.[9]

Rz. 32 einstweilen frei

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 34; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 41; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 12.
[2] Vgl. § 25 AO.
[3] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 12; offen gelassen in BFH v. 22.12.1998, VII B 157/98, BFH/NV 1999, 747.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 34; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 41.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 34; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 41; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 12.
[7] BFH v. 8.6.2010, VII R 39/09, BStBl II 2010, 839, unter Aufgabe der gegenteiligen Beurteilung in BFH v. 13.10.1987, VII R 166/84, BFH/NV 1988, 416, dass eine wirksame Anzeige die Übergabe des eigenhändig unterschriebenen Originals voraussetze.
[8] AEAO zu § 46 Nr. 7; ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 18; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 42; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 21.
[9] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 25; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 12.

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