3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form
Rz. 35
Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung. Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freistellen. Darüber hinaus soll die detaillierte Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.
Aus Abs. 3 ergeben sich sowohl inhaltliche Anforderungen (Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes) als auch formale Erfordernisse (Anzeige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck und Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers). Obwohl Abs. 2 nur von der nach Abs. 3 vorgeschriebenen "Form" spricht, ist die Wirksamkeit der Anzeige von der Einhaltung aller sich aus Abs. 3 ergebenden Anforderungen abhängig. Die in Abs. 3 S. 1 geforderten inhaltlichen Angaben sind unabhängig davon zu machen, ob und ggf. mit welcher Deutlichkeit sie in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck verlangt werden.
Rz. 36
Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung jedoch nicht von vornherein unwirksam. Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zugänglich, die sich an den Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat. Dabei ist nicht nur der Inhalt der Anzeige selbst, sondern auch die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen. Bei der Ermittlung des in der Abtretungsanzeige verkörperten Willens können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für das FA als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind. Umstände, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, können mithin keine Beachtung finden. Der Anzeige beigefügte Anlagen können nicht berücksichtigt werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
Rz. 37
Eine nachträgliche Ergänzung der Abtretungsanzeige um fehlende Angaben ist nicht möglich, weil die vollständige Abtretungsanzeige nicht nur Voraussetzung für das Wirksamwerden der Abtretung ist, sondern auch deren Rang gegenüber anderen Zessionaren bestimmt. Allenfalls kann im Einzelfall angenommen werden, dass mit der nachträglichen Ergänzung der Angaben die Abtretung dem FA erneut angezeigt werden soll, mit der Folge, dass die Abtretung erst ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen kann.
Rz. 38 einstweilen frei
3.5.2 Inhalt der Anzeige
Rz. 39
Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind. Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige Angaben nicht.
Die Art des abgetretenen Anspruchs muss ebenfalls eindeutig bezeichnet werden. Dies setzt die Angabe der Steuerart und des Zeitraums voraus, auf den sich der Anspruch bezieht. Die Abtretung des Anspruchs aus der ESt-Veranlagung umfasst in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auch die zusammen mit der ESt festgesetzten Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), bei einer vor der Steuerfestsetzung erfolgten Anzeige aber nicht die Erstattungszinsen nach § 233a AO, weil diese erst mit der Steuerfestsetzung entstehen und eine zuvor erfolgte Anzeige daher insoweit unwirksam wäre.
Die Höhe des abgetretenen Anspruchs muss nicht betragsmäßig angegeben werden, sondern lediglich bestimmbar sein. Allerdings muss erkennbar sein, ob der gesamte Erstattungsbetrag oder nur ein Teilbet...