Rz. 63
Nach § 46 Abs. 6 S. 3 AO sind die Vorschriften der Abs. 2–5 auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschrift ist an dieser Stelle deplatziert, weil sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden – die Pfändung betreffenden – Sätzen des Abs. 6 steht. Systematisch korrekt hätte die Vorschrift den Abs. 2–5 als eigener Absatz hintangestellt werden müssen. Die sinngemäße Anwendung bedeutet, dass die Begriffe "Abtretung", "Abtretender" und "Abtretungsempfänger" durch die Begriffe "Verpfändung", "Verpfänder" und "Pfandgläubiger" ersetzt werden.
Im Fall der Verpfändung ist die Anzeige an den Schuldner schon zivilrechtlich Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts. Durch die Vorschriften der Abs. 2 und 3 wird diese Anzeigepflicht lediglich formalisiert. Ebenso wie im Fall der Abtretung die Angabe des Abtretungsgrunds ist bei der Verpfändung die Angabe des Verpfändungsgrunds, d. h. die kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts erforderlich, die dem FA die schnelle und einfache Prüfung erlaubt, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb i. S. v. § 46 Abs. 4 AO vorliegt. Der sich aus dem Begriff der Verpfändung ergebende Hinweis auf den Sicherungscharakter des Vorgangs reicht bei ihr ebenso wenig wie im Fall der Sicherungsabtretung aus.
Auch der geschäftsmäßige Erwerb von Pfandrechten ist nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nach § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 AO nur für die zu Sicherungszwecken erfolgende Bestellung von Pfandrechten zugunsten von Unternehmen, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Allein aus der wesensnotwendigen Abhängigkeit des Pfandrechts vom Bestehen der zu sichernden Forderung kann nicht geschlossen werden, dass der Sicherungszweck im Vordergrund steht, da § 1284 BGB den Vertragspartnern hinsichtlich der Verwertung der gepfändeten Forderung einen erheblichen Spielraum einräumt. Der geschäftsmäßige Erwerb von Pfandrechten an Steuererstattungsansprüchen ist daher nur zulässig, wenn der Verpfändungsvertrag dem Pfandgläubiger (Kreditinstitut) im wirtschaftlichen Ergebnis keine weitergehenden Rechte an der verpfändeten Forderung als bei einer Sicherungsabtretung verschafft.
Die Schutzwirkung des § 46 Abs. 5 AO dürfte auch im Fall der Verpfändung entfallen, wenn die Finanzbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Einziehungsrecht bei dem Verpfänder verblieben ist.
Rz. 64 einstweilen frei