Rz. 27

Bei der Pfändung von Geld gilt die Wegnahme nach § 296 Abs. 3 AO als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. Das Gleiche gilt nach § 301 Abs. 2 S. 1 AO für die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten im Fall der Versteigerung, es sei denn, dass der Erlös nach § 308 Abs. 4 AO hinterlegt wird. In beiden Fällen ist daher mit den entsprechenden Akten des Vollziehungsbeamten der in § 47 AO bezeichnete Erlöschensgrund der Zahlung erfüllt.

Rz. 28-30 einstweilen frei

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