Rz. 33

Wie sich aus dem Klammerzusatz des § 47 AO ergibt, kann der Erlöschensgrund des Erlasses sowohl durch eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO als auch durch eine solche gem. § 227 AO eintreten. In beiden Fällen ist der Erlass nur zugunsten des Stpfl. möglich und kann in diesen Fällen auch den Anspruch auf Rückforderung dem Stpfl. gewährter Steuererstattungen und Steuervergütungen betreffen. Die Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. selbst können hingegen nicht Gegenstand eines Erlasses sein. Insoweit kommt ein Erlöschen nur durch einseitigen Verzicht des Stpfl. oder durch Abschluss eines Erlassvertrags mit der Finanzbehörde in Betracht.[1]

§ 163 AO regelt die abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen, gilt aufgrund der Verweisung in § 239 Abs. 1 AO aber auch für die Festsetzung von Zinsen. Dagegen wird die abweichende Festsetzung von Steuervergütungen aus Billigkeitsgründen, auch soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, für unzulässig gehalten.[2] Der Verwaltungsakt, der die Billigkeitsmaßnahme zulässt, bildet einen Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung. Folgt die Billigkeitsmaßnahme der Steuerfestsetzung nach, so muss diese nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.[3]

§ 227 AO betrifft den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren. Er setzt die Entstehung dieser Ansprüche voraus.[4] Ein Erlass erst künftig entstehender Ansprüche ist ausgeschlossen.[5] Im Umfang des ausgesprochenen Erlasses erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts, der die Billigkeitsmaßnahme gewährt. Wird dieser Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, lebt der Anspruch rückwirkend wieder auf.[6] Die Billigkeitserstattung nach § 227 Halbs. 2 AO hat kein Erlöschen des Anspruchs zur Folge, weil dieser schon durch die zuvor geleistete Zahlung erloschen war. Sie führt lediglich zu einem nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grunds für diese Zahlung und damit zur Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO.[7]

Die Voraussetzungen für den in § 234 Abs. 2 AO bzw. § 237 Abs. 4 AO besonders geregelten Verzicht auf Stundungszinsen bzw. Aussetzungszinsen decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO bzw. mit den Erlassvoraussetzungen i. S. d. § 227 AO.[8]

Rz. 34 einstweilen frei

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 21.
[5] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 22; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 47 Rz. 9; a. A. Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 47 AO Rz. 32.
[7] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 47 Rz. 9.
[8] BFH v. 20.11.1987, VI R 140/84, BStBl II 1988, 402; BFH v. 5.6.1997, III B 296/85, BFH/NV 1998, 35.

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