Rz. 55

Die Leistung von Steuervorauszahlungen[1] bringt nur die Vorauszahlungsschuld, nicht aber die Steuerschuld zum Erlöschen.[2] Die Steuerschuld erlischt erst mit der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Steuerschuld.[3] Entsprechendes gilt für die durch Steuerabzug erhobene ESt. Die Einbehaltung und Abführung der LSt und der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Verpflichteten bringt lediglich die LSt- bzw. Kapitalertragsteuerschuld[4] des Arbeitnehmers bzw. des Gläubigers der Kapitalerträge zum Erlöschen. Die ESt-Schuld erlischt erst mit der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf die festgesetzte ESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Erteilt das Betriebsstätten-FA dem Arbeitgeber eine LSt-Anrufungsauskunft[5], sind die Finanzbehörden im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens zwar auch gegenüber dem Arbeitnehmer an diese gebunden, sodass sie die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte LSt nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG von dem Arbeitnehmer nachfordern können.[6] Die Beschränkung der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers gilt aber nur im LSt-Abzugsverfahren und nicht im Veranlagungsverfahren.[7]

Die LSt-Pauschalierung steht der Einbeziehung des pauschal besteuerten Arbeitslohns in die Veranlagung nach § 40 Abs. 3 EStG nur dann entgegen, wenn sie tatsächlich vorgenommen wurde und dem Gesetz entsprochen hat.[8] Selbst im Fall einer sog. fehlgeschlagenen Pauschalierung hat die pauschale LSt keine Abgeltungswirkung, sodass der dem Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslohn in dessen ESt-Veranlagung einzubeziehen ist.[9]

Rz. 56 einstweilen frei

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