Rz. 3
§ 48 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 Abs. 1 AO, die Zahlungspflichten gegenüber dem Steuergläubiger begründen.
Dazu gehören auch Zölle und sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.[1] Für diese wird § 48 Abs. 1 AO aber durch Art. 109 Abs. 2 UZK[2] verdrängt.[3] Für § 48 Abs. 2 AO gilt dies hingegen nicht, weil Art. 94 UZK mit der Bürgschaft lediglich einen Anwendungsfall des Einstehens für fremde Schuld regelt, ohne damit andere Formen wie die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) auszuschließen.[4]
Rz. 4 einstweilen frei
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