Rz. 17

Da der Steuergläubiger im Fall des § 48 Abs. 2 AO einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dritten erwirbt, kann dieser gem. § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.[1] Der Erlass eines Haftungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO ist ebenso unzulässig wie die Beitreibung des Anspruchs im Vollstreckungsverfahren nach §§ 249ff. AO.[2] § 327 AO findet daher auf die Verwertung einer als Sicherheit gestellten Bürgschaft keine Anwendung.[3]

Ob ein Verwaltungsakt, durch den der Dritte auf die zivilrechtliche Verpflichtung in Anspruch genommen wird, wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit nach § 125 Abs. 1 AO nichtig ist, ist nicht abschließend geklärt, sodass sich ggf. die Einlegung eines Rechtsbehelfs empfiehlt.[4]

Die vertragliche Haftung gem. § 48 Abs. 2 AO ist im Verhältnis zur steuerrechtlichen Haftung nach §§ 69ff. AO und anderen gesetzlichen Vorschriften nicht nachrangig.[5] Soweit sich die Finanzbehörde an den vertraglich verpflichteten Dritten hält, handelt es sich nicht um eine den Grundsätzen des § 5 AO unterliegende Ermessensentscheidung.[6]

Bewirkt der Dritte aufgrund der Verpflichtung nach § 48 Abs. 2 AO die Leistung, sind Rückgriffsansprüche gegen den Steuerschuldner von dem zu diesem bestehenden Innenverhältnis abhängig. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Dritten in Betracht (s. Rz. 10f.).

Ansprüche auf Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen nach § 37 Abs. 2 AO stehen nicht dem leistenden Dritten, sondern dem Steuerschuldner zu.[7]

[1] Vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierung von Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 192 AO.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 8; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rz. 14.
[3] BFH v. 19.5.1994, VII R 99, 100/93, BFH/NV 1995, 558.
[5] Ebenso Niedersächsisches FG v. 6.11.2012, 8 K 147/10, EFG 2013, 570, Tz. 91; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 8.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge