2.1 Verschollenheit
Rz. 2
§ 49 AO regelt den Todeszeitpunkt "bei Verschollenheit". Nach § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist hingegen nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. § 49 AO betrifft somit nur solche Fälle, in denen der Tod des Verschollenen zweifelhaft ist, nicht hingegen solche, in denen der Tod gewiss und nur der Todeszeitpunkt ungewiss ist.
2.2 Beschluss über die Todeserklärung
Rz. 3
Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Das Aufgebotsverfahren, das als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt, wird nur auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind neben der Staatsanwaltschaft der gesetzliche Vertreter des Verschollenen, der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.
Nach § 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss für tot erklärt. In dem Beschluss wird der Todeszeitpunkt festgestellt. Das ist der nach den Ermittlungen für den Tod wahrscheinlichste Zeitpunkt oder wenn sich ein solcher nicht angeben lässt, der nach § 9 Abs. 3 VerschG festzustellende Zeitpunkt. Die Todeserklärung begründet gem. § 9 Abs. 1 S. 1 VerschG die widerlegbare Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird nach § 10 VerschG vermutet, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 VerschG genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
Rechtskräftig wird der Beschluss über die Todeserklärung, wenn die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde fruchtlos verstrichen oder diese unanfechtbar zurückgewiesen worden ist. Auch nach Eintritt der Rechtskraft kann der Beschluss nach § 30 VerschG aufgehoben werden, wenn der Verschollene die Todeserklärung überlebt hat. In diesem Fall entfallen die Wirkungen der Todeserklärung rückwirkend.
Rz. 4
Keine Todeserklärung i. S. v. § 49 AO ist die gerichtliche Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts nach § 39 VerschG, die in Fällen erfolgen kann, in denen die Todeserklärung im Hinblick auf § 1 Abs. 2 VerschG (s. Rz. 2) unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt ist. Der Beschluss begründet die Vermutung, dass der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. Diese Vermutung ist auch für die Besteuerung maßgebend.
Rz. 5 einstweilen frei