Rz. 45

Im Rahmen der Prüfung, ob die Zweck-Mittel-Relation gewahrt ist, kommt auch dem Gesichtspunkt der Wahrung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit Bedeutung zu. So sind beim Benennungsverlangen nach § 160 AO die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu beachten und bei der Ermessensentscheidung über die Frage des Betriebsausgabenabzugs zu berücksichtigen.[1] Bei Billigkeitsentscheidungen ist die Zumutbarkeitsgrenze nicht nur und schon dann verletzt, wenn durch die Ermessensentscheidung die Existenz des Betroffenen vernichtet wird.[2] Unzumutbar ist bereits jede Maßnahme, die den Adressaten in ungewöhnlicher Weise und ohne zwingenden Grund übermäßig beeinträchtigt.[3] Ermessensfehlerhaft sind auch Maßnahmen, die gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen.[4]

 

Rz. 46

Aufgrund des sog. Koppelungsverbot darf die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung nicht von einem Verhalten des Stpfl. abhängig machen, das keinen sachlichen Bezug zur Ermessensentscheidung hat.[5] Dies stellt § 120 Abs. 3 AO für die einem Verwaltungsakt beigefügte Nebenbestimmung ausdrücklich klar.[6] Die Finanzbehörde darf sich überhaupt nicht von sachfremden Überlegungen leiten lassen. Nicht sachfremd sind Nebenbestimmungen zur Ermessensentscheidung, die in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen, wie die Auflage von Ratenzahlungen oder der Erbringung einer Sicherheit im Verwaltungsakt über die Gewährung einer Stundung.[7]

 

Rz. 47

Ermessensfehler können sich ferner aus Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes[8], gegen die Billigkeit[9] sowie Treu und Glauben[10] ergeben. Sie kommen in der Praxis allerdings seltener vor.

[3] Ähnlich Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rz. 59.
[5] Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 158.
[7] Neumann, in Gosch, AO/FGO, § 5 AO Rz. 20.
[8] Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 212; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rz. 55.
[9] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rz. 57f.; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 5 Rz. 33.

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