Rz. 4
Systematisch gehören die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke zum Steuerschuldrecht und damit zum materiellen Recht. Das Steuerschuldrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuersubjekt der Steuer unterliegt. Innerhalb des Steuerschuldrechts bilden die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke einen Ausnahmetatbestand; sie regeln, unter welchen Voraussetzungen einem Steuersubjekt, das nach § 33 AO Stpfl. ist, aus besonderen Gründen Steuervergünstigungen gewährt werden.
Rz. 5
Die Regelungen zur Gemeinnützigkeit in §§ 51ff. AO lassen sich in einen materiellen und einen formellen Bereich unterteilen. Die §§ 51–58 AO regeln die materielle Seite des Gemeinnützigkeitsstatus. Sie legen fest, dass eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen muss, um als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt werden zu können.
Der formelle Rahmen der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen wird festgelegt durch §§ 59–63 AO; die Satzung und die darin festgelegte Vermögensbindung müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird durch das FA gesondert festgestellt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke entsprechend den Regelungen der Satzung gerichtet sein.
§§ 64–68 AO regeln die Abgrenzung der steuerbegünstigten von der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, wird die Steuervergünstigung nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze insoweit nicht gewährt; die Vergünstigungen bleiben jedoch erhalten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt.
Rz. 6
Grundsätzlich sind auf steuerbegünstigte Körperschaften alle Vorschriften der AO anzuwenden; damit sind diese Stpfl. auch durch das Steuergeheimnis geschützt. Die Finanzverwaltung gibt jedoch Spendern darüber Auskunft, ob die Körperschaft tatsächlich steuerbefreit ist, da davon die Abzugsfähigkeit der Spende beim Spender abhängt. Außerdem wird die Finanzverwaltung öffentlich Stellung nehmen, wenn sich eine Körperschaft in der Öffentlichkeit fälschlich als gemeinnützig bezeichnet.