Rz. 6

Die Beschaffung von Mitteln muss nach Auffassung der Finanzverwaltung als Satzungszweck festgelegt sein.[1]

Die Empfängerkörperschaft, für die die Mittel beschafft werden, muss in der Satzung nicht namentlich genannt werden. Wenn die unterstützte Körperschaft aber in der Satzung ausdrücklich bezeichnet wird, ist eine Weiterleitung an andere oder weitere Empfängerkörperschaften erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung[2] oder im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zulässig.

[1] AEAO Nr. 1 zu § 58; ebenso Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.185; diff. Kirchhain, DStR 2013, 2141, der zu Recht darauf hinweist, dass die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln als Art und Weise der Verwirklichung des Satzungszwecks gem. §§ 52 bis 54 AO zulässig ist.
[2] OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. v. 21.1.2008, DStR 2008, 406.

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