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Die Beschaffung von Mitteln muss nach Auffassung der Finanzverwaltung als Satzungszweck festgelegt sein.[1]
Die Empfängerkörperschaft, für die die Mittel beschafft werden, muss in der Satzung nicht namentlich genannt werden. Wenn die unterstützte Körperschaft aber in der Satzung ausdrücklich bezeichnet wird, ist eine Weiterleitung an andere oder weitere Empfängerkörperschaften erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung[2] oder im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zulässig.
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