Rz. 15

Nach § 58 Nr. 7 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalten, wenn diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu liegt eine Ausnahme von den Geboten der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit vor.

Gesellige Zusammenkünfte dienen der Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls, des besseren Kennenlernens der Mitglieder untereinander und ihrer Angehörigen sowie die Werbung neuer Mitglieder.[1] Die Regelung bezweckt, die bei Vereinen zur Pflege der sozialen Kontakte unter den Mitgliedern durchgeführten Aktivitäten als gemeinnützigkeitsunschädlich zu tolerieren.[2] Gesellige Zusammenkünfte sind von untergeordneter Bedeutung, wenn sie weder einen wesentlichen zeitlichen Anteil an den Gesamtaktivitäten ausmachen noch das Erscheinungsbild des Vereins prägen.[3] Die Auffassung, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken anlässlich geselliger Zusammenkünfte bereits eine schädliche Mittelverwendung darstellt[4], ist zu eng. In Anlehnung an die Handhabung der Finanzverwaltung, nach der Mitglieder aus Mitteln der Körperschaft Annehmlichkeiten erhalten dürfen, die im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind[5], erscheint die Unwesentlichkeitsgrenze bei einem Aufwand für gesellige Zusammenkünfte von 5 % bis 10 % des Gesamtetats noch gewahrt.[6]

[1] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht ,11. Aufl. 2015, 221.
[2] Koenig, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 58 AO Rz. 16.
[3] Koenig, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 58 AO Rz. 16; Hüttemann, Gemeinnützigkeit- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 4.30, sieht die Obergrenze für gesellige Veranstaltungen bei 10 % der Gesamtaktivitäten des Vereins.
[4] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 3. Aufl. 2015, 221.
[5] AEAO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Rz. 1.
[6] Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 9 Rz. 19; Koenig, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 58 AO Rz. 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge