2.1 Behördenbegriff allgemein (Abs. 1)
Rz. 4
Allgemein ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde. Das bedeutet also, dass alle diejenigen öffentlichen Stellen als Behörden anzusehen sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, also wahrnehmen. Die Begriffsbestimmung des Abs. 1 n. F. unterscheidet sich nur insoweit von der bisherigen Formulierung der Vorschrift, dass jetzt jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine Behörde ist, während bisher jede Stelle Behörde war, die solche Aufgaben wahrnimmt. Die Tragweite der nunmehr erforderlichen "öffentlichen" Stelle erschließt sich nicht ohne Weiteres.
Maßgebend ist jetzt also auch die Organisationsform der Stelle, also nicht ausschließlich die Art der wahrgenommenen Aufgaben. Für die Beleihung – d. h. die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Befugnisse durch Private – kann sich die Zulässigkeit der Wahrnehmung nicht aus § 6 Abs. 1 AO ergeben; dieser Personenkreis unterliegt jedoch § 6 Abs. 1d S. 2 AO. Im Übrigen werden dieser Unterschiede durch die Einschiebung der neuen Absätze 1a bis 1e konkret ausgeglichen. Die Regeln des Datenschutzes gelten für alle diese Behörden.
2.2 Öffentliche Stellen des Bundes (Abs. 1a)
Rz. 5
Öffentliche Stellen des Bundes sind zunächst die Bundesbehörden, also die Bundesministerien und Bundesämter. Weiter gehören die Organe der Rechtspflege des Bundes hierzu. Das gilt nicht nur für den Bundesfinanzhof. Nicht nur in der FGO, sondern auch in den Gesetzen zu anderen Gerichtsbarkeiten wird von Behörden gesprochen, sodass z. B. auch das BVerwG eine öffentliche Stelle des Bundes ist. Die Funktion als öffentliche Stelle beschränkt sich im Übrigen nicht auf die nichtrichterliche Verwaltungstätigkeit des Gerichts, sondern erstreckt sich künftig weitgehend auch auf die Rechtsprechung.
Weiter sind auch alle anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften wie die Bundesagentur für Arbeit oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte öffentliche Stellen und damit Behörden. Auch die öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind danach Behörden. Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Vereinigungen aus öffentlichen Stellen des Bundes, die zuvor genannt worden sind, ebenfalls öffentliche Stellen des Bundes sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Vereinigung. Bei der Vereinigung kann es sich also um ganz lockere Formen der Zusammenarbeit oder auch um jede Art der Rechtsform handeln.
2.3 Öffentliche Stellen der Länder und Gemeinden (Abs. 1b)
Rz. 6
Die Vorschrift befasst sich mit den öffentlichen Stellen im Landes- und Kommunalbereich. Zunächst sind Behörden die öffentlichen Stellen der Länder, die in der Form der Landesbehörden und Landesämter bestehen, sowie die Organe der Rechtspflege und anderer öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen eines Landes. Als Organe der Rechtspflege sind nicht nur die Finanzgerichte, sondern alle Gerichte der Länder als Behörden anzusehen, und zwar wie bei den Rechtspflegeorganen des Bundes über ihren Verwaltungsbereich hinaus.
Weiter sind außer den öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen eines Landes auch die öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Stellen der Länder. Schließlich sind auch Vereinigungen der zuvor genannten öffentlichen Stellen der Länder selbst öffentliche Stellen der Länder und damit Behörden i. S. d. § 6 Abs. 1b AO, und zwar ungeachtet der Rechtsform der Vereinigung.
2.4 Vereinigungen des privaten Rechts (Abs. 1c)
Rz. 7
Kraft der Fiktion des Abs. 1c des § 6 AO sind auch Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder nach Abs. 1a und 1b, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, dann als öffentliche Stellen des Bundes anzusehen, wenn
- sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
- dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Es handelt sich nach der Fiktion des Abs. 1c in den Fällen der Nr. 1 und 2 um öffentliche Stellen des Bundes, weil die Funktion der Vereinigung über den Bereich eines Landes hinausgeht. Ist die Voraussetzung keiner der beiden Ziffern erfüllt, wird die Vereinigung als öffentliche Stelle der Länder fingiert. Die Fiktionen des Abs. 1c gelten auch dann, wenn an der jeweiligen Vereinigung nicht-öffentliche Stellen beteiligt sind.
2.5 Nicht-öffentliche Stellen (Abs. 1d)
Rz. 8
Nach § 6 Abs. 1d Satz 1 AO keine öffentlichen Stellen und damit grundsätzlich auch keine Behörden sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs. 1a bis 1c fallen. Das gilt z. B. für die nicht unter Abs. 1a ...