3.1 Allgemeines
Rz. 10
§ 6 Abs. 2 AO verweist für den Begriff der Finanzbehörden auf das FVG und die in diesem genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden. Da in der AO der Begriff der Finanzbehörden sehr häufig verwendet wird, soll Abs. 2 klarstellen, dass damit die in Abs. 2 aufgezählten und im FVG v. 30.8.1971 genannten Behörden gemeint sind, wenn und soweit sie mit der Verwaltung der Steuern einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben befasst sind. Zu den Oberbehörden in § 1 Nr. 2 FVG gehören nur noch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das Informationszentrum Bund und die Generalzolldirektion; andere Oberbehörden (insbesondere das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) sind entfallen.
Die Vorschrift enthält keine Regelungen über die Organisation der Finanzverwaltung. Da Teile der Finanzverwaltung mit Aufgaben außerhalb der Besteuerung, Steuererhebung oder des steuerlichen Straf- und Bußgeldrechts betraut sind, besteht neben der AO das FVG als besonderes Organisationsgesetz für alle Finanzbehörden. Das erlaubt auch, dass Behörden, die keine Finanzbehörden sind, für bestimmte Aufgaben aber als Finanzbehörden behandelt werden, die dafür erforderlichen Regelungen im FVG erhalten. Dort sind auch die Vorschriften über das Verhältnis zwischen der verwaltenden und der steuerberechtigten Körperschaft zu finden, während sich die AO grundsätzlich auf die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Finanzbehörden und Steuerbürgern beschränkt.
Rz. 11
Die Organisation der für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zuständigen Finanzbehörden ist durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015 grundlegend verändert worden. Dies ist im FVG und diesem folgend in § 6 Abs. 2 AO ebenfalls umgesetzt worden. Die Schaffung und Einführung einer Generalzolldirektion unter Wegfall der Mittelbehörden in der Bundesfinanzverwaltung bedeutet weitreichende Veränderungen.
3.2 Einzelne Finanzbehörden
3.2.1 Oberste Bundes- und Landesbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AO)
3.2.1.1 BMF
Rz. 12
Das BMF leitet die Bundesfinanzverwaltung und erteilt fachliche Weisungen. Wenn Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfüllen, erteilen diese die fachlichen Weisungen. Wenn die fachlichen Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ist für diese das BMF zuständig. Zu diesen Aufgaben vgl. Erl. zu § 3 FVG.
Das BMF ist im Bereich der Auftragsverwaltung der Länder nach Art. 108 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 85 Abs. 3 und 4 GG zu Einzelweisungen befugt. Diese sind außer im Dringlichkeitsfall an die obersten Landesbehörden zu richten, die den Vollzug der Weisung sicherzustellen haben.
3.2.1.2 Oberste Landesbehörde
Rz. 13
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. Da auch die Oberfinanzdirektionen, soweit solche noch vorhanden sind, in ihrem Bezirk Leitungsaufgaben wahrnehmen, beschränkt sich die Aufgabe der obersten Landesbehörde auf die oberste Leitung. Diese richtet sich auf die Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen und (nur) über diese auf die Tätigkeit der örtlichen Behörden.
3.2.2 Bundesoberbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AO)
3.2.2.1 Bundeszentralamt für Steuern
Rz. 14
Das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist ebenfalls eine Bundesoberbehörde. Es hat zur Aufgabe die Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Außerdem hat es zahlreiche Aufgaben in Steuerfällen, die sich über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus erstrecken, nicht im Geltungsbereich des GG ansässige Personen betreffen oder sonst eine zentrale Bundeszuständigkeit erfordern.
Ein weiterer Aufgabenbereich betrifft die Eindämmung des USt-Betrugs und der USt-Hinterziehung, die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139a–139d AO, den Abruf von Daten von Kreditinstituten gem. § 93b AO und deren Weiterleitung an die zuständigen Finanzbehörden. Weitere Aufgaben im elektronischen Verfahren (z. B. für bestimmte Freistellungsbescheinigungen) und zur Einrichtung solcher Verfahren gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Aufgaben sind in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 42 FVG aufgezählt.
3.2.2.2 Informationstechnikzentrum Bund
Rz. 15
Ab 1.1.2021 ist das Informationstechnikzentrum Bund auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 1 GG gegründet worden. Als Bundesfinanzbehörde kann das ITZBund für andere Bundesfinanzbehörden im Bereich der Zölle und Steuern tätig werden und wird weiterhin auch im Bereich der bundesgesetzlich oder unionsrechtlich geregelten IT-Prog...