3.2.6.1 Hauptzollämter
Rz. 21
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen) sind die wichtigsten örtlichen Behörden der Bundesfinanzverwaltung. Sie sind für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben zuständig.
3.2.6.2 Zollfahndungsämter
Rz. 22
Die Zollfahndungsämter sind als örtliche Bundesbehörden zur Erforschung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Zölle, Verbrauchsteuern, EG-Abgaben) zuständig. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind in §§ 24ff. ZollfahndungsdienstG v. 16.8.2002 und in § 208 AO geregelt. Sie wirken bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie der Aufdeckung unbekannter Straftaten mit.
Sie und ihre Beamten haben die Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der StPO. Die Zollfahndungsbeamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
3.2.6.3 Finanzämter
Rz. 23
Die FÄ sind nach § 17 Abs. 1 und 2 FVG als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sowie mit Ausnahme der auf Bundesfinanzbehörden oder auf Gemeindebehörden übertragenen Aufgaben zuständig. Bezirk und Sitz der FÄ bestimmt die oberste Landesbehörde. Das kann durch einzelne Anordnungen geschehen oder durch eine allgemeine Zuständigkeitsanordnung. Diese Anordnungen werden außer in den Verkündungsblättern der Länder auch im Teil I des BStBl veröffentlicht. Zur Verbesserung oder Erleichterung der Aufgabenerfüllung kann die oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines FA auf bestimmte Aufgaben beschränken oder einem FA zentrale Zuständigkeiten für den Bezirk mehrerer FÄ übertragen. Dadurch ist auch die Errichtung von Spezialfinanzämtern (z. B. für Körperschaftsteuerpflichtige, für Verkehrsteuern, für Betriebsprüfung) möglich. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ein Rechenzentrum als Teil eines FA eingerichtet werden. Insoweit ist das Rechenzentrum keine Landesoberbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 AO. Einem solchen Rechenzentrum können nach § 17 Abs. 3 FVG auch weitere mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen verbundene Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen werden. Insoweit handelt das Rechenzentrum für die örtlich zuständige Finanzbehörde. Die Steuerfahndung ist im Gegensatz zur Zollfahndung nicht in besonderen Ämtern organisiert, sondern unselbstständiger Teil der FÄ oder zentraler FÄ.
3.2.6.4 Besondere Landesfinanzbehörden
Rz. 24
Zu besonderen Landesfinanzbehörden für Kassengeschäfte können andere örtliche Landesbehörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden. Handelt es sich um Landesfinanzbehörden mit landesweitem Zuständigkeitsbereich für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung, handelt es sich um Landesoberbehörden i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 AO i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015.