Rz. 3

Als Haftungsschuldner nach § 69 AO kommen nur die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen in Betracht.[1] Haftungsschuldner können also sein:

  • gesetzliche Vertreter natürlicher Personen[2], z. B. Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer,
  • gesetzliche Vertreter juristischer Personen[3], z. B. Vorstand, Geschäftsführer,
  • Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen[4],
  • Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Vermögensmassen[5],
  • Mitglieder oder Gesellschafter nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen, soweit diese keinen Geschäftsführer haben[6],
  • Personen, denen das Vermögen nicht rechtsfähiger Vermögensmassen zusteht, soweit diese keinen Geschäftsführer haben[7],
  • Vermögensverwalter[8]  , z. B. Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Liquidatoren, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter und vorläufige Insolvenzverwalter,
  • Personen, die als Verfügungsberechtigte in eigenem oder fremdem Namen auftreten und sowohl tatsächlich als auch rechtlich die Pflichten des Vertretenen erfüllen können.[9] Das bloße Auftreten eines nur scheinbar Verfügungsberechtigten reicht nicht, wenn dieser die steuerlichen Pflichten schon tatsächlich oder rechtlich nicht erfüllen kann.[10] Umgekehrt ist ein nominell bestellter Geschäftsführer auch dann ein möglicher Haftungsschuldner, wenn er lediglich als Strohmann eingesetzt worden ist.[11]
 

Rz. 4

Rechtsgeschäftlich eingesetzte Vertreter kommen nach dem nunmehr eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als Haftungsschuldner nicht ohne Weiteres in Frage, sondern nur, wenn sie in Ausübung ihres Berufs in der Eigenschaft oder Art einer der genannten Personen tätig werden. Das gilt insbesondere für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe. Bevor gegen diese ein Haftungsbescheid erlassen wird, ist im Übrigen nach § 191 Abs. 2 AO der zuständigen Berufskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird allerdings ein Fremdgeschäftsführer für eine GbR nicht nur für eine beschränkte Zahl von Geschäften tätig, sondern mit einer umfassenden Aufgabenstellung betraut, so kommt eine Haftung in Betracht.[12]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?