Rz. 12

Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO ist davon abhängig, dass die unter §§ 34, 35 AO fallende Person aufgrund ihrer Tat Steuerschuldner oder Haftender geworden ist. Die Haftung soll also nur ein Einstehenmüssen neben einem anderen bedeuten. Nur wenn auch gegen die veranlassende Person ein Steuer- oder Haftungsanspruch besteht, soll eine Haftung des Vertretenen eingreifen. Nicht erforderlich ist es, dass im Augenblick der Haftungsinanspruchnahme des Vertretenen die Steuerschuld oder Haftungsschuld der unter §§ 34, 35 AO fallenden Person noch besteht und realisierbar ist. Wie grundsätzlich in allen Gesamtschuldverhältnissen gehen die einzelnen Schulden getrennte Wege.[1]

Eine Steuerschuld der Person nach §§ 34, 35 AO kommt nur im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht in Betracht. Ihre Haftungsschuld wird sich in aller Regel bei einer Steuerhinterziehung vor allem aus §§ 69 und 71 AO, bei der leichtfertigen Steuerverkürzung aus § 69 AO ergeben.

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