Rz. 1

Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse erschwert oder unmöglich sowie die Realisierung von Steueransprüchen vereitelt wird. Die in § 154 Abs. 2 AO vorgesehene Verpflichtung des Kontenführers oder Schließfachbereitstellers zur Vergewisserung und zum Festhalten von Identitätsangaben über die Verfügungsberechtigten ist im Übrigen auch durch eine steuerliche Bußgeldvorschrift[1] bewehrt.

Zusätzlich ist das Verbot zur Errichtung von Konten, Vornahme von Buchungen, Verwahrung von Wertsachen und Anmietung eines Schließfachs unter falschem oder erdichtetem Namen[2] abgesichert durch ein Verbot, an den Geschäftspartner ohne Zustimmung des zuständigen Finanzamts die Guthaben, Wertsachen oder den Schließfachinhalt herauszugeben.[3] Dieses Herausgabeverbot (= Kontensperre) ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht, die mit einer gegenüber dem Steuergläubiger relativen Unwirksamkeit verbunden ist, wenn eine Verfügung über das Guthaben etc. dagegen verstößt.[4] Der Verwaltung soll die Möglichkeit eröffnet werden, auf das Vermögen Zugriff zu nehmen. Wird diese Zugriffsmöglichkeit beseitigt, so kann die Haftung nach § 72 AO eingreifen. Diese beruht vornehmlich auf dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für pflichtwidriges Verhalten. Deswegen ist auch eine qualifizierte Form des Verschuldens Voraussetzung (vgl. Rz. 6). Die Haftung nach dieser Vorschrift ist insoweit der Haftung nach § 69 AO ähnlich.

[2] § 154 Abs. 1 AO; vgl. BGH v. 18.10.1994, XI ZR 237/93, DB 1995; Hamacher, DB 1995, 2284; Erl. zu § 154 AO.
[4] Z. B. Pfändung des Schwarzgeldkontos; vgl. Mösbauer, INF 1990, 7.

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