Rz. 2

§ 72 AO begründet eine beschränkt persönliche Haftung in Form der Ausfallhaftung.[1] Ob ein Ausfall gegeben ist, steht immer erst dann fest, wenn die Steuerforderung nach dem Bekanntwerden der Vorfälle festgesetzt und fällig wird.[2] Gefährdungen reichen nicht aus.

[1] Vgl. Vor §§ 69–77 AO Rz. 17.

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