Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 12
Der Stpfl. kann nach § 87d Abs. 1 AO auch einen Dritten mit der Übermittlung steuerlicher Daten beauftragen, die nach dem § 87b Abs. 1 u. 2 AO elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Als solche Auftragnehmer können nicht nur die zur Hilfe in Steuersachen zugelassenen Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und Lohnsteuerhilfevereine tätig sein, sondern auch solche Personen und Gesellschaften, die entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrage des Stpfl. Steuererklärungen an die Finanzbehörden übermitteln. Auftragnehmer können auch Angehörige des Stpfl. und ähnliche Personen sein.
Rz. 13
Der Auftragnehmer hat vor der Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden Pflichten zu erfüllen, die sich vor allem auf die Identität und eine Identifizierung des Auftraggebers erstrecken. Außerdem hat er dem Auftraggeber die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen.
4.1 Haftungsschuldner
Rz. 14
Haftungsschuldner der Haftung nach § 72a Abs. 2 AO ist beim Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen der Auftragnehmer i. S. d. § 87d Abs. 1 AO. Unter Umständen können nebeneinander der Auftragnehmer und der Programmhersteller nach § 87c AO Haftungsschuldner sein.
4.2 Haftungsvoraussetzungen
Rz. 15
Der Auftragnehmer muss als solcher Programme zur Verarbeitung von Daten eingesetzt haben und es müssen daraus
- entweder aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt worden sein,
- oder der Auftragnehmer seine Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO zur Abstimmung mit dem Stpfl. und zu dessen Zustimmung verletzt haben und durch die von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sein.
Rz. 16
In beiden Alternativen muss die Pflichtverletzung, also die unrichtige oder unvollständige Übermittlung einerseits oder die Verletzung der Abstimmungs- und Zustimmungspflicht mit dem Stpfl. ursächlich für die Steuerverkürzung oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile i. S. d. § 370 Abs. 4 AO sein. Aus der Pflichtverletzung und den dadurch ursächlichen Folgen ergibt sich auch der Haftungsumfang. Dabei ist zu beachten, dass sich der Haftungsumfang gem. § 87d AO wegen § 87e AO ausdrücklich nicht auf die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer bezieht.
4.3 Verschulden
Rz. 17
Wie bei der Haftung nach Abs. 1 setzt die Haftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht nachweisen kann, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, ist eine Haftung nach Abs. 2 wegen der Vermutung und Feststellungslast für den Auftragnehmer nach § 72a Abs. 2 S. 2 AO bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben.