Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
3.1 Betrieblich begründete Steuern
Rz. 14
Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über Steuern nur im Verfahrensbereich entsprechend anwenden lässt. Die Haftung gilt auch nicht für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wie die übrigen steuerlichen Nebenleistungen und den Haftungsanspruch. Die Rückforderungsansprüche aus unberechtigten Erstattungen fallen ebenfalls nicht unter die Haftung, da sie keine Ansprüche auf Steuern (nach doppelter Umkehr) sind. Die Steuerpflicht gründet sich nur bei solchen Steuern auf den Betrieb des Unternehmens, die an den Betrieb eines Unternehmens geknüpft sind und ohne einen solchen nicht vorkommen können. Das sind in erster Linie die USt (nicht EUSt) einschließlich der Rückforderung der USt-Vergütung, die GewSt, die meisten VerbrauchSt, die VersicherungsSt, nicht dagegen die Steuerabzugsbeträge (LSt, KapESt), die KSt, GrSt, KfzSt. Die nach §§ 40 Abs. 1, 2, 40a oder 40b EStG pauschalierte LSt fällt nicht unter diese Steuern. Wenn der BFH diese Steuern ständig als "Unternehmersteuer eigener Art" bezeichnet, so ist dies etwas ungenau. Er kann damit nicht meinen, dass es sich um eine an ein Unternehmen gebundene Steuer handelt. Pauschale LSt kann nämlich auch ein Arbeitgeber schulden, der nicht Unternehmer ist.
Rz. 15
Die Entstehung dieser Steuern und Erstattungsansprüche von Steuervergütungen muss in die Zeit der wesentlichen Beteiligung fallen. Das gilt sowohl für die Kapital- oder Vermögensbeteiligung (Abs. 2 S. 1) als auch für die fiktive wesentliche Beteiligung (Abs. 2 S. 2). Im Fall des Abs. 2 S. 2 kann allerdings nur der beherrschende Einfluss des Eigentümers des dienenden Gegenstands zur Zeit der Steuerentstehung gefordert werden, während das ursächliche Verhalten hinsichtlich der Nichtzahlung bei Fälligkeit häufig notwendigerweise erst später liegt. Das Beitragen zur Nichtzahlung muss also bei Fälligkeit hinzukommen. Nur diese Auslegung des Abs. 1 S. 2 wird der Haftung im Fall der wesentlichen Beteiligung nach Abs. 2 S. 2 gerecht, der ohnehin durch Einbeziehung eines punktuellen Verhaltens im Augenblick der Fälligkeit in die Anforderungen der wesentlichen Beteiligung des auf Dauer ausgerichteten beherrschenden Einflusses unglücklich geraten ist. Im Übrigen soll es für die Haftung ohne Belang sein, ob der Haftungsschuldner die Möglichkeit gehabt hätte, den Überlassungsvertrag für den Gegenstand vor dem Antrag des Unternehmens auf Eröffnung der Insolvenz zu kündigen, oder ob er hierzu rechtlich oder tatsächlich gehindert war.
3.2 Haftungsbeschränkung
Rz. 16
Die Haftung ist gegenständlich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände. Der Eigentümer haftet nur "mit diesen" Gegenständen. Damit soll sein wirtschaftliches Risiko auf den Verlust seiner in das Unternehmen eingebrachten Gegenstände beschränkt werden. Trotz der gegenständlichen Beschränkung ist – wie auch bei der Haftung nach § 75 AO – eine auf Zahlung gerichtete persönliche Haftung des Eigentümers gegeben und nicht eine bloße Duldungspflicht. Es ist nicht zulässig, eine ausdrücklich vom Gesetz als Haftung ausgestaltete Einstehenspflicht gegen den Wortlaut zu einer Duldungspflicht zu degradieren. Es handelt sich also um eine echte Ausfallhaftung.
Ist der Gegenstand mit einem Pfandrecht belastet wie z. B. ein Grundstück mit einer Grundschuld, so wirkt sich dieses als Beschränkung der Haftung erst in der Zwangsvollstreckung aus.