Rz. 31

Die für die Fortführung des Unternehmens bzw. Teilbetriebs wesentlichen Grundlagen müssen vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ohne ein Tätigwerden von Dritten möglich ist, ist für die Haftung die Mitwirkung des Veräußerers zur Verschaffung der Position für den Erwerber insoweit erforderlich.[1] Verschafft sich der Erwerber die Position ohne Mitwirkung des Veräußerers vom Dritten, so ist insoweit grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. Rz. 25) kein Übergang gegeben. Schließt etwa ein neuer Pächter, der das Inventar vom bisherigen Pächter vollständig übernommen hat, ohne dessen Zutun einen neuen Pachtvertrag mit dem Verpächter der Gastwirtschaft oder des Lichtspieltheaters, so kann § 75 AO nicht zur Anwendung kommen.[2] Eine ausreichende Mitwirkung ist auch dann gegeben, wenn der Dritte den Eintritt des Erwerbers in ein Vertragsverhältnis ausschließlich nach der Bonität des Erwerbers entscheidet, die Vertragsüberleitung aber durch das tatsächliche Verhalten des Veräußerers unterstützt wird.[3] Ausreichend ist es nämlich für die Mitwirkung, dass der alte Betriebsinhaber in irgendeiner Art und Weise den Eintritt des Betriebserwerbers in die bestehenden Verträge oder den Neuabschluss entsprechender Verträge initiiert, vermittelt, befürwortet oder auch nur billigt.[4]

[2] Schleswig-Holsteinisches FG v. 13.10.1978, III 157/75 (IV), EFG 1979, 79.
[3] Vgl. zur Überleitung eines Werkstattvertrags mit einem Automobilhersteller BFH v. 27.5.1986, VII R 183/83, BStBl II 1986, 654.

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