Dr. Zacharias-Alexis Schneider
Rz. 19
§ 78 AO regelt, auf welche Weise die Beteiligtenstellung begründet wird, nicht jedoch die individuellen Voraussetzungen für deren Begründung bzw. für die Ausübung der Verfahrensrechte.
2.1 Allgemeines
Rz. 20
Die Begründung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung als Rechtssubjekt des Verwaltungsverfahrens setzt die Fähigkeit voraus, Träger verfahrensrechtlicher Rechte und Pflichten sein zu können. Diese sog. Beteiligungsfähigkeit ist die verfahrensrechtliche Komponente der Steuerrechtsfähigkeit. Der Begriff entspricht dem zivilprozessualen Begriff der Parteifähigkeit. Nicht jeder Beteiligte i. S. d. § 78 AO ist daher auch beteiligtenfähig. Beabsichtigt eine Finanzbehörde z. B. an eine natürliche Person einen Körperschaftsteuerbescheid zu richten, wird die natürliche Person zum Beteiligten i. S. d. § 78 Nr. 2 AO, ist aber nicht beteiligungsfähig, da sie nicht körperschaftsteuerfähig ist. Verfahrenshandlungen, die ein beteiligungsunfähiger Beteiligter vornimmt, sind unwirksam.
Rz. 21
Von der Beteiligungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit des Rechtssubjekts, die übertragenen Rechte oder Pflichten selbst geltend zu machen oder zu erfüllen und entsprechende Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Diese "Handlungsfähigkeit" ist nicht notwendiger Teil der Rechtsfähigkeit. Fehlt dem Rechtssubjekt die natürliche oder rechtliche Handlungsfähigkeit, müssen die gesetzlichen Vertreter oder Organe für das Rechtssubjekt handeln.
Rz. 22
Die Beteiligungsfähigkeit knüpft an die Steuerrechtsfähigkeit an. Der Personenkreis der Steuerrechtssubjekte sowie der Beteiligten ist demgemäß identisch.
2.1.1 Beteiligungsfähige Steuerrechtsubjekte
Rz. 23
Beteiligungsfähig können zunächst natürliche Personen, also Menschen i. S. v. § 1 BGB sein. Diese sind für den gesamten Rechtsbereich rechtsfähig. Die Beteiligungsfähigkeit besteht für die Dauer der Rechtsfähigkeit.
Rz. 24
Beteiligungsfähig sind ferner juristische Personen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts. Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist.
Rz. 25
Beteiligungsfähig können auch sonstige Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform sein, wenn ihnen durch Steuergesetze Pflichten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden. Entscheidend ist insoweit, dass ein Einzelsteuergesetz für die Personenvereinigung bzw. die Sachgesamtheit eine partielle Steuerrechtsfähigkeit und daraus folgend die Beteiligungsfähigkeit generell begründet.
Rz. 26
Beteiligungsfähig können auch Behörden sein.