Rz. 3
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO dienen dem Schutz nicht voll geschäftsfähiger Personen, indem die (beschränkte) Geschäftsfähigkeit zur Voraussetzung erhoben wird, damit eine natürliche Person rechtswirksame Verfahrenshandlungen vornehmen kann.[1] Die Schutzrichtung der Norm indiziert, dass die Verfahrenshandlungsfähigkeit von Amts wegen zu jeder Zeit des Steuerverwaltungsverfahrens zu prüfen ist.[2]
Rz. 4
Die Finanzbehörde kann sich somit nicht auf den guten Glauben hinsichtlich der Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Beteiligten zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung berufen.[3] Ungeachtet dieser Amtsermittlungspflicht darf die Finanzbehörde aber grds. von der Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Beteiligten ausgehen und ist nur bei Tatsachen, die Zweifel an der Verfahrenshandlungsfähigkeit rechtfertigen zur Prüfung verpflichtet.
§ 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO regeln die Verfahrenshandlungsfähigkeit von (handlungsunfähigen) juristischen Personen etc. und Behörden unter Verweis auf die Bestimmungen zur Vertretung dieser Rechtsgebilde.
§ 79 Abs. 2 und 3 AO sollen einem etwaigen widersprüchlichem Handeln in Betreuungs- und Pflegefällen entgegenwirken.[4]
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