Dr. Zacharias-Alexis Schneider
1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung
Rz. 10
§ 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Voraussetzungen des § 81 AO kann auf Ersuchen der Finanzbehörde ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden.
Rz. 11
Das Wahlrecht des Beteiligten besteht auch hinsichtlich der Person des Bevollmächtigten. Dieser muss nur die Vertretungsfähigkeit besitzen. Die Finanzbehörde kann dem Beteiligten weder die Bestellung eines bestimmten Bevollmächtigten anordnen noch dessen Bestellung untersagen. Sie kann den Bevollmächtigten ggf. nur zurückweisen, wenn ein Zurückweisungsgrund vorliegt.
1.6.2 Beteiligte
Rz. 12
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beteiligte sind grundsätzlich der in § 78 AO genannte Personenkreis bzw. die für bestimmte Verfahrensabschnitte gesondert als Beteiligte genannten Personen.
Rz. 13
Der Beteiligte ist im Verwaltungsverfahren nicht an der Bestellung mehrerer Bevollmächtigter zu gleicher Zeit oder in speziellen Verfahrensabschnitten gehindert.
Behörden können sich durch gewillkürte Vertreter im Verwaltungsverfahren nur vertreten lassen, wenn sie Beteiligte i. S. v. § 78 AO sind. Die Finanzbehörde als Trägerin des Besteuerungsverfahrens kann sich jedoch nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Eine Vertretung scheidet daher regelmäßig insoweit aus.
Soweit Dritte i. S. v. § 33 Abs. 2 AO Mitwirkungspflichten in einem fremden Besteuerungsverfahren zu erfüllen haben, werden sie nicht Beteiligte des fremden Besteuerungsverfahrens. § 80 AO gilt deshalb insoweit nicht unmittelbar, nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift sowie des § 14 VwVfG ist aber die Zulässigkeit der Vertretung grundsätzlich zu bejahen. Ob sich diese "Dritten" bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht eines Bevollmächtigten bedienen dürfen, ist letztlich aber abhängig vom Charakter dieser Mitwirkungspflicht. Eine Vertretung ist stets dann unzulässig, wenn die Mitwirkungshandlung nur vom Dritten persönlich erbracht werden kann.
Soweit das Verwaltungsverfahren aber die steuerliche Mitwirkungspflicht des "Dritten" selbst betrifft, ist dieser selbst Stpfl. und damit Beteiligter. Im Verfahren über das Bestehen der Mitwirkungspflicht gilt § 80 AO uneingeschränkt; der "Dritte" kann sich in dieser Hinsicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
1.6.3 Rechtsstellung des Beteiligten
Rz. 14
Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten wird die Rechtsstellung des Beteiligten nicht verändert. Er bleibt weiterhin Träger der steuerlichen Rechte und Pflichten. Er verliert durch die Vollmachtserteilung auch nicht seine Handlungsfähigkeit, sondern kann weiter neben oder anstelle des Bevollmächtigten handeln. Er kann Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten korrigieren oder aufheben.
Rz. 15
Durch die Vertreterbestellung kann sich der Beteiligte nicht von seinen steuerlichen Pflichten befreien. Die Vollmachtserteilung bewirkt darüber hinaus die Pflicht zur sachgemäßen Auswahl und zur Überwachung des Bevollmächtigten. Dies gilt auch hinsichtlich der Vertretung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. Ein etwaiges Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Beteiligten kann straf- oder bußgeldrechtlich relevant sein.
Rz. 16
Das Vertreterverhalten wirkt unmittelbar für und gegen den Beteiligten. Der Beteiligte muss sich das Verhalten des Vertreters wie eigenes zurechnen lassen. Daraus folgt auch im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren die grundsätzliche Zurechnung schuldhaften Verhaltens des Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen. Dieser aus § 278 BGB folgende Grundsatz des Vertretungsrechts, wie er z. B. in §§ 110 Abs. 1 S. 2, 152 Abs. 1 S. 2 AO besonders kodifiziert ist, gilt auch allgemein, obgleich er in § 80 AO nicht ausdrücklich wiederholt ist. Der Beteiligte kann sich durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten nic...