Rz. 33

Ist die Vollmacht nicht wirksam erteilt, so handelt der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit entsprechend § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten.[1]

Vertretungsmängel können im Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde durch die Genehmigung rückwirkend geheilt werden.[2] Hierbei kann die Genehmigung auf einen in sich geschlossenen Verfahrensabschnitt beschränkt werden.[3]

[3] Vgl. z. B. BFH v. 1.12.2004, II R 17/04, BStBl II 2005, 855 für die Genehmigung von Handlungen im Einspruchsverfahren ohne Genehmigung der Bekanntgabe an einen nicht zum Empfang bevollmächtigten Vertreter im Steuerfestsetzungsverfahren; anders vorhergehend FG Hamburg v. 30.1.2004, III 80/02, EFG 2004, 954; anders insoweit auch Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 60, der die Genehmigungsmöglichkeit für jede einzelne Handlung annimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge