Rz. 33
Ist die Vollmacht nicht wirksam erteilt, so handelt der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit entsprechend § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten.[1]
Vertretungsmängel können im Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde durch die Genehmigung rückwirkend geheilt werden.[2] Hierbei kann die Genehmigung auf einen in sich geschlossenen Verfahrensabschnitt beschränkt werden.[3]
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