Dr. Zacharias-Alexis Schneider
6.1 Der Beistand
Rz. 58
Ein Beteiligter kann in jeder Lage des Verfahrens zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Ein Beistand ist eine Person, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein. Ein Beistand ist daher kein Bevollmächtigter und darf keine Handlungen für den Beteiligten mit Wirkung für und gegen diesen vornehmen. Der Beistand ist nicht anstelle des Beteiligten, sondern neben diesem tätig. Beistände müssen wie Bevollmächtigte handlungsfähig sein. In Betracht kommen nicht allein Angehörige steuerberatender Berufe, sondern auch jeder Dritte, insbesondere Angehörige, Bekannte oder Freunde.
6.2 Einführung des Beistandes
Rz. 59
Der Beistand wird durch den Beteiligten in die Verhandlung eingeführt. Der Beteiligte muss mit diesem erscheinen, d. h. der Beistand kann stets nur in Gegenwart des Beteiligten handeln. § 80 Abs. 6 S. 1 AO schließt die zusätzliche Gegenwart eines Bevollmächtigten nicht aus. Der Beteiligte kann eine Unterbrechung der Verhandlung und die Hinzuziehung eines Beistands immer dann verlangen, wenn in der Verhandlung überraschend ein ihm unbekannter Verfahrensgegenstand erörtert werden soll und durch eine Unterbrechung das Verhandlungsziel nicht gefährdet wird.
Rz. 60
Der Beistand legitimiert sich dadurch, dass ihm der gleichzeitig anwesende Beteiligte gestattet, für ihn das Wort zu ergreifen und seinen Vortrag billigt. Das von dem Beistand in der Verhandlung oder Besprechung Vorgetragene gilt dann als von dem Beteiligten vorgebracht. Die Unterstützung kann sich jedoch darüber hinaus gleichermaßen auf den mündlichen wie schriftlichen Vortrag beziehen. Soweit der Beteiligte beim schriftlichen Vortrag unterstützt wird, kommt dies insbesondere durch die Formulierung von Schriftsätzen in Betracht, die der Beteiligte als eigenen Schriftsatz unterschreibt. Der Beistand artikuliert jeweils aber nur den Willen des Beteiligten, indem er bei einer in der Verhandlung oder Besprechung abgegebenen schriftlichen Erklärung als "Schreibhilfe" bzw. bei einer mündlichen Erklärung als "Sprachrohr" fungiert. Der Beistand kann also keine Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen.
6.3 Zurechnungswirkung
Rz. 61
Der Vortrag des Beistands wird dem Beteiligten zugerechnet, wenn er nicht unverzüglich widerspricht. Die Zurückweisung hat daher regelmäßig noch in der Verhandlung oder Besprechung zu erfolgen. Lediglich ausnahmsweise wird auch ein späterer Widerspruch ohne schuldhaftes Zögern erfolgen und somit die Zurechnung ausschließen. Ein späterer Widerspruch ist wie ein sich widersprechender Vortrag des Beteiligten zu würdigen.
Rz. 62
Die Zurückweisung des Beistands richtet sich nach § 80 Abs. 9 und 10 AO.