Rz. 7

Auch der Beteiligte kann die Besorgnis der Befangenheit des Amtsträgers äußern. Dieses "Ablehnungsgesuch" des Beteiligten bedarf keiner besonderen Form. Wird die Behauptung der Befangenheit nicht unmittelbar gegenüber dem Behördenleiter oder seinem Beauftragten geäußert, so hat der betroffene Amtsträger diesen von dem "Ablehnungsgesuch" zu unterrichten und dessen Stellungnahme herbeizuführen. Dieses "Ablehnungsgesuch" des Beteiligten ist nur eine Anregung zur Prüfung der Befangenheit durch den Behördenleiter.

Der Beteiligte hat, anders als nach § 84 AO bei Ausschussmitgliedern[1], bei Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern kein selbstständiges Ablehnungsrecht[2].

[2] Vor §§ 82–84 AO Rz. 5; s. insbesondere BFH v. 7.5.1981, IV B 60/80, BStBl II 1981, 635 m. w. N.; BFH v. 13.12.1994, VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; Schleswig-Holsteinisches FG v. 15.12.2008, 3 K 148/08, Haufe-Index 2239246; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 83 AO Rz. 53; Schoenfeld, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 83 AO Rz. 17; Rätke, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 83 AO Rz. 1

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