Rz. 7a

Der Bevollmächtigte hat, auch wenn der Grund für die Besorgnis der Befangenheit in seiner Person liegt[1], kein eigenes Ablehnungsrecht[2]. Er kann nur für den Beteiligten ein "Ablehnungsgesuch"[3] stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge