Rz. 8

Ein gesonderter Rechtsbehelf in Form eines Einspruchs nach § 347 AO gegen die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist gem. § 84 S. 4 AO ausgeschlossen. Die Entscheidung kann zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen[1] nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 83 AO Rz. 10). Wird die Entscheidung in der Hauptsache nach Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs getroffen, obgleich die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt war, so wird sie durch diesen Umstand nicht nichtig[2]. Nach § 127 AO führt dieser Verfahrensfehler dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

[1] BT-Drs. VI/1982, 109 zu § 34.

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