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Die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Dokumente trotz Zugangseröffnung und gesetzlich bestimmter Funktionsäquivalenz ist ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und ggf. der Verpflichtungsklage[2] anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[3] bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 87a Abs. 2 S. 1 AO sowie die fehlerhafte Beweiswürdigung unter Außerachtlassung der Echtheitsvermutung des § 87a Abs. 5 S. 2 AO sind inzidenter im Rahmen der Anfechtung der hierauf beruhenden Steuerbescheide geltend zu machen.

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