1 Allgemeines
Rz. 1
Die bislang in §§ 3 und 4 StDÜV, die auf Grundlage der §§ 87a Abs. 6, 150 Abs. 6 S. 3 AO i. d. F. der Bekanntmachung v. 1.10.2002 ergangen ist, geregelten Anforderungen an nicht amtliche Programme und Pflichten der Herstellung dieser Programme wurden in § 87c AO übernommen. Entgegen der Aussage des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung wurden diese Regelungen nicht ohne eine inhaltliche Änderung übernommen, sondern entfalten nunmehr nur noch für nicht amtliche Programme Gültigkeit. Zudem werden scheinbar mit der Neufassung in § 87c AO auch Programme erfasst, die neben der nach der alten Fassung nur erfassten Datenverarbeitung auch für die Erhebung und Nutzung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten eingesetzt werden. In dieser Neuregelung wird die Legaldefinition des § 3 Abs. 2 S. 1 BDSG eingebracht, nach der als automatisierte Verarbeitung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsverfahren zu verstehen ist. Damit aber unterfallen dem Anwendungsbereich des § 87c AO nicht nur die Steuererklärungsprogramme i. e. S., sondern auch solche, aus denen die zu übermittelnden Besteuerungsgrundlagen zusammengestellt werden (z. B. Buchführungsprogramme mit Schnittstellen zu Steuererklärungsprogrammen).
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Die Finanzverwaltung bietet mit der Software "ELSTER-Formular" eine unentgeltliche Steuererklärungssoftware an, die auf dem Server des Bayerischen Landesamtes für Steuern genutzt werden kann. Allerdings sollen auch private Anbieter mit zusätzlichen Serviceangeboten die Möglichkeit haben, unter Nutzung der allgemeinen Eingabeschnittstelle Elster Rich Client (ERiC) und COALA eigene Softwarelizenzen am Markt zu platzieren, wobei sicherzustellen ist, dass der an der Schnittstelle abgelieferte Datensatz alle erfassten Daten enthält. Die Voraussetzungen für die Registrierung und Zertifizierung einer entsprechenden Software sind auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern (www.elster.de/ent_home.php) dargestellt.
2.1 Registrierung des Entwicklers
Rz. 3
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt ein ERiC Development Toolkit (ERiC DTK) zum Download im abgeschlossenen Entwicklerbereich zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung ist die Registrierung des Softwareentwicklers, der sich sodann mit seinem Zugriffscode die Clientsoftware für das aktuelle Jahr sowie die Vorjahre herunterladen kann. Diese Clientsoftware stellt zentrale Funktionen für die Bearbeitung von ELSTER-Datenströmen zur Verfügung, wobei die Steuerung der Eingabemasken und weiterer Serviceangebote in die Verantwortung des Softwareherstellers fällt. Je nach der verwendeten Schnittstelle stehen für die unterschiedlichen Steuerarten unterschiedliche ELSTER-Produkte auf unterschiedlichen Betriebssystemen zur Verfügung. ERiC-DTK bietet eine Programmierschnittstelle (API) zur Implementierung von unterstützten Steuerarten und Diensten, um hiermit eigene Anwendungen zu verknüpfen. Nach der Integrierung in die eigene Anwendungssoftware leistet ERiC-DTK eine Plausibilitätsprüfung der Steuerdaten (Validierung), sorgt für das Verschlüsseln und Versenden an den ELSTER-Annahmeserver, ermöglicht das Drucken einer komprimierten Steuererklärung, bzw. des Übertragungsprotokolls und ruft Informations- und Hilfsfunktionen auf.
Rz. 4
Nutzern von Open-Source-Software, die auf die Verwendung gängiger, aber teurer Betriebssoftware verzichtet und daher günstiger oder gar kostenfrei angeboten werden kann, stellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine gesonderte Schnittstellenspezifikation zur Verfügung. So ist die Entwicklung einer Clientsoftware möglich, die unmittelbar mit dem ELSTER-Server kommuniziert. Allerdings muss die Funktionssicherheit des Programms durch den jeweiligen Nutzer eigenverantwortlich überprüft und gewährleistet werden, was wohl viele Nutzer von der Verwendung derartiger Open-Source-Produkte abhalten wird.
Rz. 5
Nach der Implementierung der Software und den erforderlichen Testübertragungen wird eine Hersteller-Identifikationsnummer vergeben und der Hersteller in die zentrale Rechenzentrums-Datenbank der Finanzverwaltungen für den Produktionsbetrieb aufgenommen. Jedem mithilfe eines nicht amtlichen Datenverarbeitungsprogramms erstellten und eingelieferten Datensatz ist die Hersteller-Identifikationsnummer beizufügen, damit die Erzeugung des Datensatzes einem Datenverarbeitungsprogramm bzw. dessen Hersteller zugeordnet werden kann. Fehlt diese Hersteller-Identifikationsnummer, so wird der Datensatz zurückgewiesen. Mithilfe dieser eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ist die Durchsetzung von Haftungsansprüchen nach Maßgabe des § 72a Abs. 1 AO in Fällen möglich, in denen ein unzutreffend übermittelter Datensatz zu einer Steuerverkürzung führt und den Hersteller an der fehlerhaften Übermittlung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.