Rz. 39a

Das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung ist kein bloßer Oberbegriff für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sondern geht über diese hinaus. Es enthält – als objektives Tatbestandsmerkmal des Steuerstraftatbestands des § 370 AO – kein subjektives Tatelement, sondern umfasst alle Sachverhalte, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.[1]

[1] Beckmann, DStR 2017, 971, 974 und 972 m. w. N., Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 7.

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