Rz. 44
In der Beschränkung auf besondere Gestaltungsformen der Steuerverkürzung liegt eine einengende Präzisierung des Tatbestands, der wesentlich auch zur Bestimmtheit der Norm beiträgt (s. zu Rz. 39). Zugleich gibt der Gesetzgeber dadurch auch eine präzisierende Grundlage für die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Rz. 45
Der Analyse- oder Ermittlungszweck muss von (mindestens) länderübergreifender Bedeutung sein. Durch die Zielrichtung der Bekämpfung gerade länderübergreifender Steuerverkürzungen dient die Norm gerade auch der Beseitigung föderalismusbedingter Vollzugsdefizite (s. zu Rz. 25). Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die föderal aufgebaute Steuerverwaltung für Steuerverkürzungsgestaltungen Möglichkeiten eröffnet sind, den erschwerten Datenzugriff für Zwecke der Steuerverkürzung zu nutzen. Zielgerichtet soll den länderübergreifend vorkommenden und insbesondere auf die länderspezifisch ausgerichteten Zuständigkeiten aufbauenden Betrugsfällen begegnet, eine Analyse der Daten nach bekannten Betrugsmustern möglich gemacht und auch eine Zusammenführung relevanter weiterer Informationen aus verschiedenen Datenquellen für entsprechende Fälle erreicht werden.
Rz. 46
Dass zunächst ein Einsatz der Befugnisse speziell zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form der Umsatzsteuerkarussellgeschäfte, vorgesehen ist, ist der Dringlichkeit dieser Aufgabe und den Risikopotenzialen geschuldet, die sich hier systembedingt aus der föderalen Ausrichtung der Steuerverwaltung ergeben. Hier ist die Notwendigkeit länderübergreifender Zusammenarbeit bei der Fallerkennung und -aufklärung – insbesondere auch bei der Auswertung von Betrugsmustern – in besonderem Maße gegeben. Dabei ist es zwingend erforderlich, alle den Finanzbehörden dazu länderübergreifend vorliegenden relevanten Informationen zusammenzuführen und auf bekannte oder aufgrund ausreichender Hinweise vermutete Steuerverkürzungsmuster auszuwerten. Gerade im Umsatzsteuerbereich lassen sich bisher föderalismusbedingte Informationsdefizite der Finanzbehörden für Betrugsgestaltungen intensiv nutzen, indem Vorsteuer gezogen, die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers aber gezielt nicht realisiert werden kann oder länderübergreifende Umsätze schlicht nur vorgetäuscht werden. Die Norm des § 88b AO beschränkt ihren Anwendungsbereich aber nicht allein auf diese Fälle.