3.1 Aufgaben des BZSt (Abs. 2 S. 1)
Rz. 31
Die Speicherung und Bündelung der Sachverhaltsinformationen bei einer zentralen Stelle ermöglicht dieser die analytische Auswertung auf mögliche schädliche Gestaltungen. Dadurch sollen die oft komplexen und nur mit Spezialwissen zu Finanztransaktionen bewertbaren Sachverhalte auf ihren Charakter als Steuergestaltung analysiert werden können. Dabei ergeben sich insbesondere auch Erkenntnisse zur modellhaften Eignung der Gestaltung.
Rz. 32
Der modellhafte Charakter steuerlicher Gestaltungen zeigt sich bei komplexen Sachverhalten i. d. R. erst durch die Zusammenführung der einzelnen kumulierenden Informationen aus unterschiedlichen Quellen. Dazu gehören auch Erkenntnisse etwa aus Mitteilungen gemeldeter grenzüberschreitender Gestaltungen i. S. d. §§ 138d ff. AO. Derartige analytische Auswertungen sind den den Einzelfall bearbeitenden Finanzbehörden also oft schon allein aufgrund der begrenzten Anzahl von Sachverhalten im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht möglich. Dementsprechend stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass erst die Zusammenführung der Informationen bei der für die Aufgabenstellungen des § 88c Abs. 2 S. 1 AO zuständigen Stelle des BZSt eine umfassende Analyse der Steuergestaltungen gewährleistet.
Die Spezialisierung der auswertenden Stelle des BZSt garantiert dabei zugleich die zur Modellauswertung erforderliche genaue Kenntnis der Abwicklungsverfahren bei Aktien- und Derivatetransaktionen in den Buchungssystemen von Börsenbetrieben. Dies lässt auch Erkenntnisse bei gezielten Verschleierungen von Transaktionen zu, die i. d. R. einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern.
Kapitalmarktbezogene Steuergestaltungsmodelle werden durch Banken und Berater i. d. R. – mindestens – bundesweit vertrieben. Nur die länderübergreifende Betrachtung und Auswertung dieser oft variierenden Gestaltungen lässt die Durchdringung der modellhaften Struktur wie der dahinterstehenden Weichenstellungen zu.
Rz. 33 einstweilen frei
3.2 Ergänzende Informationsberechtigung (Abs. 2 S. 2)
Rz. 34
Die in § 88c Abs. 2 S. 2 AO geregelte Anforderungsberechtigung ergänzender Sachverhaltsinformationen bei der für den Einzelfall zuständigen Finanzbehörde ergänzt die Informationsrechte der zuständigen Stelle des BZSt aus Abs. 1 S. 1. Hier ist die Zwischenschaltung der vorgesetzten Bundes- oder Landesbehörden nicht erforderlich, sondern die Zulieferung durch die betroffenen Finanzbehörden ist ausdrücklich verpflichtend. Dies ist auch sinnvoll, da es der Filterfunktion des Einvernehmens der zuständigen vorgesetzten Behörde in den Fällen, in denen die zuständige Stelle des BZSt die Informationen ausdrücklich anfordert, nicht bedarf.
Dessen ungeachtet bleibt es den jeweils zuständigen Landesbehörden unbenommen, in diesen Fällen ihrerseits ergänzende Informationspflichten der FÄ ihnen gegenüber zu regeln.
Rz. 35 einstweilen frei
3.3 Speicherungs- und Verwendungsberechtigung (Abs. 2 S. 3)
Rz. 36
Zur Erfüllung seiner Analyseaufgaben darf das BZSt die erlangten Daten speichern und verwenden. Die Regelung in S. 3 des Abs. 2 gibt dabei im wesentlichen die Regelung des S. 1 in Erlaubnisform wieder und stellt dabei – m. E. wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur deklaratorisch – auf die notwendige Erforderlichkeit der Datenspeicherung und -verwendung ab.
Rz. 37 einstweilen frei